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WAS TUN IM SCHADENSFALL?

Sie hatten einen Unfall und es traf Sie daran kein Verschulden?

Dann trägt zum einen der Schädiger, d.h. der Unfallverursacher, die Kosten für die Reparatur.

Vielen ist allerdings nicht klar, dass auch die Kosten für das Schadengutachten vom Schädiger zu erstatten sind und dass sie einen Gutachter selbst bestimmen können.

Dies ergibt sich aus § 249 BGB.

Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht erklären, ein Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich, es genüge ein Kostenvoranschlag.

Das Gegenteil ist der Fall.

Ein Sachverständigengutachten hat nämlich eine wesentliche Funktion, die gern übersehen wird und die ein Kostenvorschlag nicht bietet.

Es dient vor allem der Beweissicherung: Mit einem von einem öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen erstellten Gutachten werden Sie im juristischen Streitfall vor Gericht keine Überraschungen erleben.

Rufen Sie uns an. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar, 24/7. 

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